Mit der Anmeldung zum 10. Norddeutschen Campingtag 2025 (folgend Veranstaltung oder NCT genannt) werden die folgenden Teilnahmebedingungen anerkannt.
1. Anmeldung
(1) Die Anmeldung zum NCT ist über die Anmeldefunktion auf der Internetseite (www.norddeutscher-campingtag.de/teilnehmer/) vorzunehmen. Die Norddeutscher Campingtag GmbH mit Sitz in der Konrad-Zuse-Straße 2 in 18057 Rostock (folgend Veranstalter genannt) bestätigt spätestens nach Anmeldeschluss die Anmeldung. Ein Vertrag kommt erst mit Zugang der Bestätigung bei dem Teilnehmer zustande.
(2) Die Teilnehmerzahl für die Veranstaltung ist begrenzt. Anmeldungen sind grundsätzlich für alle Interessierten möglich. Bei Überschreitung der maximalen Teilnehmerzahl erfolgt die Auswahl nach folgendem Priorisierungssystem:
a) Vorrangig berücksichtigt werden Betreiber von Campingplätzen sowie deren Beschäftigte.
b) Im nächsten Schritt haben Mitglieder des Bundesverbandes der Campingwirtschaft in Deutschland e.V. (BVCD) sowie deren Beschäftigte Priorität.
c) Darüber hinaus erfolgt die Auswahl nach Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen.
(3) Unterkunft und Anreise sind vom Teilnehmer selbst zu organisieren und die Kosten selbst zu tragen.
2. Zahlungsbedingungen
Sofern keine anderen Zahlungsmodalitäten vereinbart werden, ist die Zahlung mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig. Wird in der Rechnung ein anderer Termin genannt, so gilt dieser.
3. Rücktritt und Kündigung des Teilnehmers
(1) Der Teilnehmer kann ohne Angabe von Gründen von diesem Vertrag zurücktreten, wenn er den Rücktritt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Werktagen vor Beginn der Veranstaltung in Schrift- oder Textform mitteilt. Maßgebend ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Norddeutscher Campingtag GmbH, Konrad -Zuse-Straße 2, 18057 Rostock unter der Mail-Adresse kontakt@norddeutscher-campingtag.de. Bereits gezahlte Entgelte werden in diesem Fall zu 80 % erstattet. Erfolgt der Rücktritt nicht fristgerecht, so ist der Teilnehmer zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet.
(2) Die Stellung von Ersatzteilnehmern ist nur mit Zustimmung des Veranstalters möglich.
(3) Die Nichtinanspruchnahme einzelner Angebote berechtigt nicht zu einer Ermäßigung des Rechnungsbetrages.
(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4. Rücktritt und Kündigung des Veranstalters
(1) Aus wichtigem Grund kann der Veranstalter vor Veranstaltungsbeginn von dem Vertrag mit dem Teilnehmer zurücktreten. Nach Veranstaltungsbeginn ist er berechtigt, den Vertrag mit dem Teilnehmer aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
a) der Teilnehmer sich mehr als sieben Tage im Zahlungsverzug befindet.
b) der Teilnehmer die Veranstaltung oder deren Ablauf stört und dies trotz Aufforderung des Veranstalters nicht unterlässt. Im Falle erheblicher Störungen ist eine vorherige Aufforderung entbehrlich.
c) der Teilnehmer schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen, (z. B. zu seiner Person oder der Mitgliedschaft im BVCD) die Anmeldung vorgenommen hat oder der Veranstalter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Teilnahme das Ansehen des Veranstalters in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Veranstalters zuzurechnen ist, wie z. B. die Mitgliedschaft des Teilnehmers in einer fremdenfeindlichen oder sonst extremistischen Organisation. Dies gilt auch, wenn der Teilnehmer sich in der Vergangenheit fremdenfeindlich oder sonst diskriminierend geäußert oder betätigt hat und mithin dem Selbstverständnis des Verbandes zuwiderhandelt (vgl. § 3 der Satzung des BVCD).
(3) Ein Verhalten nach Abs. 2 berechtigt den Veranstalter, ein sofortiges Hausverbot auszusprechen und durchzusetzen. Eine Erstattung von bereits gezahlten Entgelten erfolgt in diesem Fall nicht.
5. Absage von Veranstaltungen
(1) Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigem Grund (z. B. Unterschreiten der Mindestteilnehmerzahl, Kündigung des Veranstaltungsortes, höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen usw.) zu verschieben, abzusagen oder zeitlich zu kürzen. Hierüber wird der Veranstalter den Teilnehmer nach Eintritt und Kenntnis des wichtigen Grundes unverzüglich informieren. Bereits gezahlte Entgelte werden in diesem Falle erstattet.
(2) Ein weitergehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen. Dies gilt auch im Fall kurzfristiger Absagen oder eines Veranstaltungsausfalls, auch wenn die vorherige Benachrichtigung der Teilnehmer nicht mehr möglich sein sollte. Es sei denn, solche Schäden wurden nachweislich von dem Veranstalter oder von dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
6. Wechsel der Referenten
Soweit der Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird, berechtigen der Wechsel der Referenten und Verschiebungen im Ablaufplan die Teilnehmer weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Minderung des Entgelts.
7. Haftung
Die Haftung des Veranstalters oder der von ihm beauftragten Personen für Schäden, insbesondere für solche aus Beschädigungen, Verlust oder Diebstahl, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Veranstalters oder der von ihm beauftragten Personen beruht. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
8. Werbung und Datenschutz
(1) Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes und nur für die von ihm hergestellten oder vertriebenen Ausstellungsgüter erlaubt.
(2) Bitte beachten Sie, dass während der gesamten Veranstaltung Fotos, Ton- und Videoaufnahmen aufgenommen werden können. Diese werden in der Pressearbeit und Beiträgen in den sozialen Kanälen der Norddeutscher Campingtag GmbH sowie auf der Webseite www.norddeutscher-campingtag.de veröffentlicht. Möchten Sie diesem Vorgang, also den Aufnahmen und der Veröffentlichung von Fotos, Ton- und Videoaufnahmen von Ihnen widersprechen, kontaktieren Sie bitte den Fotografen vor Ort oder die Ansprechpersonen des Veranstalters.
9. Unzulässige Werbung
(1) Den Teilnehmern ist es grundsätzlich nicht gestattet Waren, Produkte oder Dienstleistungen ihres eigenen Unternehmens oder anderer Unternehmen auf dem NCT zu bewerben. Insbesondere ist es nicht zulässig, Info- und Werbematerial wie Broschüren, Kataloge, Prospekte und Faltblätter auszulegen oder zu verteilen. Dieses bleibt den Ausstellern vorbehalten. Im Falle der schuldhaften Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe i. H. v. 150,- EUR erhoben. Zudem kann der Teilnehmer durch den Veranstalter von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Darüber hinaus wird eine vom Umfang der Zuwiderhandlung abhängige, angemessene Gebühr nachberechnet.
(2) Das Verteilen oder Auslegen von Info- und Werbematerial kann dem Teilnehmer bei vorheriger Einholung einer Erlaubnis durch den Veranstalter gegen Zahlung einer angemessenen Gebühr gestattet werden, wenn hierdurch berechtigte Interessen der Aussteller und ein störungsfreier Ablauf der Veranstaltung nicht beeinträchtigt werden.
10. Nebenabreden
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Rostock. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
12. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsschließenden verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck inhaltlich und wirtschaftlich entspricht.